Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Fahrzeugschaden

    So müssen Sie im Prozess auf einen Prüfbericht reagieren, der gegen das Schadengutachten steht

    | Dem vom Geschädigten eingeholten Schadengutachten wird regelmäßig vom beklagten Versicherer ein sogenannter Prüfbericht entgegengehalten. Ein Urteil des OLG Dresden bringt auf den Punkt, wie es prozessual einzuordnen ist, wenn der Versicherer ohne näheren weiteren Vortrag lediglich auf den Prüfbericht Bezug nimmt. Es ging um die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten. Umstritten waren ‒ geradezu klassisch! ‒ die Kosten der Beilackierung und der Verbringung sowie die UPE-Aufschläge. |

     

    1. Wie fast immer: einziger Verteidigungsvortrag „siehe Prüfbericht“

    Wörtlich sagt das OLG: „Dem auf der Grundlage des Privatgutachtens ermittelten Sachschaden, den das LG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, können die Beklagten nicht entgegenhalten, das Gutachten in einzelnen Positionen bestritten zu haben. Die Beklagten haben sich erstinstanzlich auf die Anlage B 4 berufen, mit der sie eine ‚Prüfung des Gutachtens‘ vorgelegt haben und auf die sie sich pauschal ohne weitere schriftsätzliche Begründung bezogen haben. Daraus ergibt sich, dass die Beklagten die Notwendigkeit der Beilackierungskosten sowie die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge bestreiten.

     

    Dem ist der Kläger mit Schriftsatz vom 27.5.21 entgegengetreten. Er hat sich dort ausführlich mit der Notwendigkeit der Beilackierung auseinandergesetzt und erläutert, warum die beanstandeten Arbeiten auch dann erstattungsfähig sind, wenn auf Gutachtenbasis abgerechnet wird. Dem sind die Beklagten nicht (mehr) entgegengetreten. Darüber hinaus hat der Kläger in dem vorbezeichneten Schriftsatz unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der UPE-Aufschläge vorgetragen.“