· Nachricht · Erwerbsschaden
Argumente für den fiktiven Werdegang einer 14-Jährigen zur qualifizierten MTA
Das OLG Hamm musste über die Prognose der beruflichen Entwicklung einer unfallgeschädigten Schülerin zur Ermittlung eines entstandenen Verdienstausfallschadens entscheiden. Es greifen verschiedene Indizien.
1. Der Fall vor dem OLG Hamm
Die damals 14-jährige Schülerin erlitt bei einem Verkehrsunfall am 16.4.83 schwerste Verletzungen (Schädelhirntrauma, spastische Halbseitenlähmung, Gangstörung, Sprachbehinderung mit Gesichtsfeldausfall). 1991 kam es zu einem Vergleich mit dem VR, in dem sich dieser zum Ersatz von 60 % des fiktiven Nettolohns einer Arzthelferin für die Zeit einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit verpflichtete. Die ärztlich erwartete vollständige Erwerbsunfähigkeit blieb zunächst aus. Nach einer dreijährigen Ausbildung zur Bürokauffrau fand die Geschädigte 1995 kurze Zeit eine feste Beschäftigung, war dann arbeitslos und arbeitete schließlich als Pflegekraft. Nach einem Arbeitsunfall 2012 wurde das Beschäftigungsverhältnis nicht fortgesetzt. Ihre Klage vor dem Sozialgericht auf Verletztenrente gegen die Unfallkasse scheiterte. Seit 1.1.13 erhält sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei ihrer Zivilklage auf Ersatz von Verdienstausfall (Jan 2013 bis Mai 2020) stützte sie sich auf den o. g. Vergleich.
Das OLG Hamm (14.2.25, I-11 U 112/23, Abruf-Nr. 254874, NJW 25, 2486) hatte im Wesentlichen über zwei Punkte zu befinden:
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