17.05.2023 · Nachricht · Ersatzleistung
Kein „neu für alt“-Abzug bei Brillengläsern
Müssen bei einem Verkehrsunfall beschädigte Brillengläser durch neue ersetzt werden, ist kein Raum für einen „neu für alt“-Abzug. Zwar kann es durchaus zutreffen, dass Brillengläser eine gewisse Lebensdauer haben. Dass durch die neuen Gläser allerdings eine spürbare Vermögensmehrung eingetreten ist, kann dennoch nicht angenommen werden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,50 € Monat