14.03.2024 · Nachricht · Beweisrecht
Der erfolgreich als befangen abgelehnte Sachverständige
Gemäß § 412 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. In diesem Fall darf ungeachtet des Wortlauts des § 412 Abs. 2 ZPO („kann“) das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen grundsätzlich nicht mehr verwertet werden. So entschied es der BGH, wies aber auch auf eine Ausnahme hin.
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