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  • · Fachbeitrag · Autowaschanlagen

    Die Haftung für Schäden beim Autowaschen

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | Jeden Tag fahren in Deutschland mehr als 650.000 Pkw durch eine Waschanlage. Zugegeben: Das Schadensrisiko ist vergleichsweise gering. Doch was, wenn der Lack Kratzer abbekommt, der Heckspoiler abgerissen ist oder der Scheibenwischer abbricht? Die Betriebshaftpflicht-VR der Betreiber lehnen einen Ersatz meistens ab. Den Anspruch des Mandanten gerichtlich durchzusetzen, ist erfahrungsgemäß nicht leicht. VA bringt Sie auf den neuesten Stand der Rechtsprechung. |

    1. Haftungsgrundlagen und Haftungsausschlüsse

    Bei den Haftungsgrundlagen und Haftungsausschlüssen gelten die folgenden Grundsätze.

     

    • 1.Anspruchsgrundlagen: Für Beschädigungen des Fahrzeugs haftet der Betreiber der Waschanlage wegen Verletzung einer werkvertraglichen Nebenpflicht gem. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB (früher pVV). Daneben besteht eine Haftung aus Delikt bei fahrlässiger Verletzung des Eigentums oder des Besitzes (§ 823 Abs. 1 BGB). Für widerrechtliches Handeln seines Personals ist der Betreiber nach § 831 BGB ersatzpflichtig. Einen Direktanspruch gegen den Betriebshaftpflicht-VR des Betreibers gibt es nicht.