Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Autokaur

    Mitarbeiter im Autohaus darf Bargeld entgegennehmen

    | Ein Verkaufsmitarbeiter in einem Autohaus gilt nach § 56 HGB grundsätzlich als bevollmächtigt zur Entgegennahme von Barzahlungen und zur Gewährung von Preisnachlässen. |

     

    Hierauf wies das OLG Karlsruhe hin (16.10.20, 10 U 3/20). In dem Fall stritten die Parteien nach einem Autokauf im Kern um die Frage, ob der Beklagte den Kaufpreis gezahlt hat oder nicht.

     

    Der Mann hatte in einem Autohaus der Klägerin einen Pkw bestellt. Das Fahrzeug war ihm am 18.10.18 übergeben worden. Ende Oktober tauchte der Zeuge A., der bis dahin als Angestellter der Klägerin die Verkaufsverhandlungen geführt hatte, unter. Er ist wegen Vermögensstraftaten vorbestraft. Zwischenzeitlich wurde er wegen Unterschlagung und Betrugs in diesem und einem weiteren ähnlichen Fall vor dem Schöffengericht angeklagt. Nach dem Untertauchen des Zeugen A. erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichtzahlung des Kaufpreises. Der Beklagte trat dem entgegen und berief sich auf Barzahlungen an den Zeugen A.

     

    Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte dem Zeugen A. insgesamt 90.000 EUR in bar übergeben hat. Diesen Beweis hat der Beklagte erbracht. Der Zeuge A. hat ausdrücklich bestätigt, dass er die Barzahlungen des Beklagten entgegengenommen hat und dass die Unterschriften auf den entsprechenden Quittungen von ihm stammen.

     

    Die Zahlungen hatten auch Erfüllungswirkung gegenüber der Klägerin, § 362 BGB. Denn sie muss sich die Annahme der Gelder durch ihren Mitarbeiter, den Zeugen A., zurechnen lassen.

     

    Regelmäßig und so auch hier erfolgt im Autohaus der gesamte Kaufprozess von der Anbahnung über die Vertragsverhandlung und den -abschluss bis hin zur Abwicklung im Austausch zwischen Verkaufsmitarbeiter und Kunden. Für den Kunden bleibt in der Regel der handelnde Verkaufsmitarbeiter über den ganzen Vertragsprozess hinweg der einzige Ansprechpartner. Der Kunde darf daher grundsätzlich auch dann, wenn es im Autohaus einen gesonderten Kassenbereich gibt, davon ausgehen, dass er Zahlungen unmittelbar an „seinen“ Verkaufsmitarbeiter leisten kann. Das gilt umso mehr, wenn ‒ wie hier ‒ der Kassenbereich ohnehin nur für den Erwerb von Merchandising-Artikeln zu kleineren Bargeldbeträgen eingerichtet ist.

    Quelle: ID 47001699