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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Wann ist eine Ersatzlieferung unmöglich?

    Ein Pkw mit einer deutlich geringeren Motorisierung (hier: statt 2,4 l /154 kW nur 2 l und 100 oder 125 kW) ist einem ansonsten baugleichen Fahrzeug nicht vergleichbar, sodass eine Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist (OLG Nürnberg 15.12.11, 13 U 1161/11, Abruf-Nr. 120118).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kl., ein Verbraucher aus Nürnberg, kaufte von einem rheinischen Kfz-Händler einen neuen Alfa Romeo 159 (5-Zylinder-Diesel, 154 kW), der erst beschafft werden musste (Import, ggf. Tageszulassung). Bald nach Auslieferung traten Motorprobleme auf. Ursache war entweder ein Produktionsfehler oder, wie der Bekl. behauptet, ein Falschtanken. Der Bekl. wollte ggf. nachbessern, der Kl. bestand auf Ersatzlieferung und erhob Klage vor seinem Wohnsitzgericht. Ungeachtet seines Verweisungsantrags entschied das LG Nürnberg-Fürth in der Sache, indem es den Bekl. zur Ersatzlieferung verurteilte. Dabei hatte dieser nicht nur Mängelfreiheit bei Auslieferung behauptet, sondern auch, dass eine Ersatzlieferung unmöglich sei. Unstreitig wurde der Alfa 159 ab 11/10 nur noch mit kleinerem Motor produziert und in 10/11 ganz eingestellt.

     

    Das OLG ist dem Unmöglichkeitseinwand des Bekl. gefolgt, hat aber auf den erst in II. Instanz gestellten Hilfsantrag auf Nachbesserung erkannt. Mangelhaftigkeit hat der Senat mit dem LG bejaht. Der Bekl. habe die Vermutung des § 476 BGB nicht widerlegt. Im Übrigen habe das LG festgestellt, dass das Fahrzeug nicht falsch betankt worden sei.