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  • · Nachricht · Autokauf

    Wann ist ein zu breiter Mähdrescher mangelhaft?

    | Das LG Nürnberg-Fürth hatte sich in einem Rechtstreit zwischen zwei Landwirten im Zusammenhang mit dem Kauf eines über 3,80 Meter breiten Mähdreschers mit Fragen der arglistigen Täuschung und des Gewährleistungsausschlusses in Folge „grob fahrlässiger Unkenntnis eines Mangels“ auseinanderzusetzen. |

     

    Der Beklagte betreibt eine Landwirtschaft, welche er von seinem Vater übernommen hat. Der Kläger ist ebenfalls Landwirt und erwarb im Juni 2020 vom Beklagten zum Kaufpreis von 86.275 EUR einen gebrauchten Mähdrescher. Bereits bei der Besichtigung stellte der Kläger fest, dass dieser Mähdrescher deutlich über 3 Meter breit ist und deshalb ein sogenanntes „Bayernpaket“ (z.B. Begrenzungsschilder, Rundumleuchten, …) erforderlich sei. Bei einer erst nach Vertragsabschluss durchgeführten Messung stellte der Kläger jedoch fest, dass der Mähdrescher tatsächlich 3,88 Meter breit ist. Dem Kläger war bekannt, dass ab einer Breite von 3,50 Metern in Bayern keine Erlaubnis zum Fahren auf öffentlichen Straßen erteilt werden kann. Der Kläger verlangte vom Beklagten Rückabwicklung des Kaufvertrags, da dieser ihn arglistig getäuscht habe bzw. der Mähdrescher einen Mangel aufweise. Der Beklagte wies dies zurück und führte insbesondere aus, dass ihm gar nicht bekannt gewesen sei, dass man mit so einem Mähdrescher nicht auf öffentlichen Straßen fahren könne. Er habe mit diesem lediglich die direkt um sein landwirtschaftliches Anwesen herum liegenden Felder bewirtschaftet und sei nicht auf öffentlichen Straßen gefahren.

     

    Nachdem die Parteien außergerichtlich keine Einigung erzielen konnten, hat der Kläger Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags über den Mähdrescher erhoben, welche das LG Nürnberg-Fürth abgewiesen hat. Das LG führt zur Begründung zunächst aus, dass der Beklagte den Kläger nicht arglistig getäuscht habe. Zwar könne eine Täuschung auch im Verschweigen von wertbildenden Merkmalen liegen. Es gelte aber der Grundsatz, dass sich derjenige, der einen Vertrag schließt, selbst darüber zu vergewissern hat, ob das Geschäft für ihn von Vorteil ist oder nicht. Eine Täuschungshandlung durch das Verschweigen von Tatsachen liege nur dann vor, wenn eine Pflicht zur Offenbarung im Einzelfall bestehe. In der vorliegenden Fallkonstellation könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte arglistig gehandelt habe. Ein Täuschungswille könne nicht festgestellt werden. Es sei nachvollziehbar, dass der Beklagte, welcher den Mähdrescher von seinem Vater übernommen hatte, nicht gewusst habe, dass man mit diesem nicht auf öffentlichen Straßen fahren könne.

     

    Eine Rückabwicklung des Kaufvertrags kam nach Ansicht des LG auch nicht aus Gewährleistungsrecht in Betracht. § 442 Abs. 1 S. 1 BGB regele, dass die Rechte des Käufers wegen eines Mangels dann ausgeschlossen seien, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt bzw. dieser ihm in Folge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt geblieben sei. Grob fahrlässig handele, wer die Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße verletze und dasjenige unbeachtet lasse, was jedem hätte einleuchten müssen. Nachdem der Kläger selbst vorgetragen habe, dass der Mähdrescher „ersichtlich über 3 Meter breit“ sei, habe er Anhaltspunkte gehabt, den Mähdrescher sofort zu vermessen. Der Kläger habe als erfahrener Landwirt gewusst, dass er den Mähdrescher ab einer Breite von 3,50 Meter nicht auf öffentlichen Straßen fahren dürfe. Etwaige Gewährleistungsrechte seien daher ausgeschlossen.

     

    Quelle | LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.1220, 10 O 5016/20

    Quelle: ID 47087293