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  • 19.08.2021 · Fachbeitrag · Autokauf

    Verschweigen der Reimporteigenschaft: keine arglistige Täuschung

    Der unterlassene Hinweis des Verkäufers auf die Reimporteigenschaft des Kfz ist nicht mehr als arglistige Täuschung des Käufers anzusehen. Eine Ausnahme gilt aber, wenn der Käufer ausdrücklich danach gefragt.