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  • · Nachricht · Autokauf

    Verschweigen der Reimporteigenschaft eines Fahrzeugs ist keine arglistige Täuschung

    | Der unterlassene Hinweis eines Verkäufers auf die Reimporteigenschaft eines Fahrzeugs ist nicht mehr als arglistige Täuschung des Käufers anzusehen. Eine Ausnahme gilt aber, wenn der Käufer ausdrücklich danach gefragt. So entschied es das OLG Zweibrücken, das damit seine frühere Rechtsprechung aufgab. |

     

    In dem Fall hatte die Klägerin einen gebrauchten Porsche Cabriolet (Erstzulassung 1999) von einem privaten Verkäufer gekauft. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen. Kurze Zeit nach dem Kauf des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass es sich bei dem Porsche um ein Reimportfahrzeug handelte. Die Käuferin fühlte sich vom Verkäufer getäuscht. Sie erklärte daher die Anfechtung des Kaufvertrags. Als Begründung führte sie an, dass das Fahrzeug aufgrund seiner Reimporteigenschaft weniger wert sei. Nachdem sich der Verkäufer weigerte, der Käuferin den Kaufpreis zurückzuerstatten, klagte sie die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs ein.

    Das Landgericht Frankenthal hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs ausscheide. Die Käuferin habe nämlich beim Verkaufsgespräch nicht explizit darauf hingewiesen, dass sie kein Reimportfahrzeug haben wolle.

     

    Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat das Urteil des Landgerichts Frankenthal bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass man aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf nicht mehr generell davon ausgehen könne, dass sich die Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges stets mindernd auf den Verkehrswert des Fahrzeugs auswirke. Insbesondere bei älteren Gebrauchtwagen könne dies nicht angenommen werden. Der fehlende Hinweis des Verkäufers rechtfertige daher keine Anfechtung des Kaufvertrags.

     

    MERKE | Eine Anfechtung des PKW-Kaufvertrages dürfte daher nur noch dann zulässig sein, wenn der Verkäufer die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs nicht offenlegt, obwohl sich der Käufer ausdrücklich danach erkundigt hat.

     

    Quelle | OLG Zweibrücken, Pressemitteilung zum Beschluss vom 26.1.21, 8 U 85/17

    Quelle: ID 47549704