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  • 18.11.2015 · Fachbeitrag · Autokauf

    Rücktrittsklage kein Heimspiel

    | Bei der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt vom beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrag wegen Sachmangelhaftigkeit gibt es entgegen der h.M. keinen einheitlichen Erfüllungsort. Der Käufer muss mangels vertraglicher Festlegung des Rückabwicklungsorts den Verkäufer dort verklagen, wo dieser seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (LG Tübingen 17.9.15, 5 O 68/15, Abruf-Nr. 145764 ). |