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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Örtliche Zuständigkeit für Rückabwicklungsklage

    Klagt der Käufer nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrags und nach Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (OLG Düsseldorf 17.7.13, I-22 W 19/13, Abruf-Nr. 132467).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der Käufer eines Gebrauchtwagens wollte zur Klärung der behaupteten Mangelhaftigkeit vorab ein selbstständiges Beweisverfahren durchführen. Den Antrag reichte er bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen LG Krefeld ein. Das erklärte sich für örtlich unzuständig und wies den Antrag zurück. Zuständig sei das Wohnsitzgericht des Verkäufers. Auf die Beschwerde des Antragstellers hob das OLG den Beschluss auf. Seiner Ansicht nach ist das LG Krefeld gem. §  86 Abs. 2, § 29 ZPO örtlich zuständig.

     

    Immer wieder versuchen AG und LG, bei ihnen eingehende Kaufsachen auf die Schnelle zu erledigen, indem sie sich für örtlich unzuständig erklären. Meist laufen sie damit gegen die Wand. Die weitaus überwiegende OLG-Rspr. nimmt - mit durchaus fragwürdigen Argumenten - einen gemeinsamen (= einheitlichen) Erfüllungsort an. Beschrieben wird er als „vertragsgemäßer Belegenheitsort“, gemeint ist die Garage des Käufers. Solange vom Kaufrechtssenat des BGH eine aktuelle Stellungnahme fehlt, wird das leidige Zuständigkeitsgezerre weitergehen. Käufern hilft der vorliegende Beschluss mit eingehender Darstellung des Meinungsspektrums.

     

    Einsender | Rechtsanwalt Karim Scharifi, Kempen

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 150 | ID 42244172