· Autokauf
Kann ein Emoji eine Willenserklärung sein?

| Moderne Kommunikation hat ihre Tücken. Wird nicht konsequent die Schriftform eingehalten, sondern – auch – über E-Mail und Messengerdienste (WhatsApp etc.) kommuniziert und werden dabei Bilder, Formen und Emojis genutzt, stellt sich die Frage nach dem Erklärungswert. |
1. Zustimmung zur Lieferzeitverlängerung per Emoji?
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Neuwagenkauf eines Ferrari nach beiderseitigen Rücktritten vom Kaufvertrag. Der Kläger verlangt den geleisteten Vorschusszahlung von 59.500 EUR zurück. Der Beklagte macht mit der Widerklage einen Schadenersatzanspruch geltend, da er im Rahmen des aufgrund der Nichtabnahme des Pkw durch den Kläger erforderlichen Weiterverkaufs einen Verlust von 103.616 EUR gemacht habe. Gestritten wird dabei insbesondere um die Frage, ob der Käufer mit einer Lieferverzögerung von fast einen Jahr einverstanden war.
Das OLG München hielt die Klage für begründet und die Widerklage des Händlers für unbegründet (11.11.24, 19 U 200/24, Abruf-Nr. 245344). Es stellte klar: Kündigt der Kfz-Händler eine Lieferverzögerung für einen Neuwagen an und antwortet der Käufer darauf mit einem eine Grimasse schneidenden Emoji, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Käufer mit der verzögerten Lieferung einverstanden ist.
2. Auch ein Emoji kann die gewillkürte Schriftform erfüllen
Zwar werde auch bei der Übermittlung einer Textnachricht oder eines Attachments in Gestalt einer Textverarbeitungs- oder PDF-Datei oder eines ausreichend guten Fotos per WhatsApp die Voraussetzungen der gewillkürten Schriftform nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB gewahrt (a. A. OLG Frankfurt a. M. 21.12.23, 15 U 211/21). Etwas anderes gelte nur für eine WhatsApp-Sprachnachricht oder ein Video- oder Audio-Attachment.
Der Chatverlauf der Parteien weise aber nicht den vom Händler darin erblickten Inhalt auf. Insbesondere signalisiere der Käufer keine Zustimmung zu einer Lieferfristverlängerung, vor allem nicht mit diesem Emoji.
Merke — Auch elektronische Erklärungen sind echte Willenserklärungen (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl., Einf. v. § 116 Rn. 1). Der Erklärende kann seinen Willen mittels Zeichen kundtun, also auch durch digitale Piktogramme (z. B. Emojis). Diese werden häufig genutzt, um eine Aussage zu unterstreichen oder zu verstärken oder sollen klarstellen, in welchem Sinne etwas zu verstehen ist (z. B. ironisch). In dieser Funktion erfüllen Emojis im digitalen Diskurs ähnliche Funktionen wie Intonation, Gestik, Mimik und andere körpersprachliche Elemente in realen Gesprächen (Pendl, NJW 22, 1054). Teilweise werden aber auch Worte innerhalb eines Satzes durch ein Emoji ersetzt. Ob der Verwender von Emojis einen Rechtsbindungswillen ausdrücken oder nur seine Stimmungs- oder Gefühlslage mitteilen möchte, ist Auslegungsfrage.