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  • · Autokauf

    In Annonce unfallfrei, in den Vertragsunterlagen doch nicht mehr

    Bild: © pavlofox - stock.adobe.com / KI-generiert

    | Ein Verbrauchsgüterkauf und die Anforderungen an die vorvertragliche Informationspflicht des verkaufenden Unternehmers gegenüber dem kaufenden Verbraucher beschäftigte das LG Kiel. In der Annonce war das Fahrzeug ohne Hinweis auf einen gehabten Unfallschaden angepriesen, im Kaufvertrag und in der vorvertraglichen Information fand sich der Vermerk „entgegen der Annonce Unfallschaden lt. Vorbesitzer“. Genügt das für die wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung? |

     

    Nein, sagt das LG Kiel. Diese Angabe hätte zum einen hervorgehoben, also quasi unübersehbar, gestaltet werden müssen. Zum anderen hätte genauer über Art und Umfang des Vorschadens aufgeklärt werden müssen. Beides ist nachvollziehbar, denn das Merkmal der notwendigen Hervorhebung ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext („… ausdrücklich und gesondert …“).

     

    Das wird auch von der Mehrzahl der Literaturstimmen so gesehen. Hinzu kommt über die Urteilsbegründung hinaus: „Unfallschaden lt. Vorbesitzer“ bedeutet, dass sich das verkaufende Autohaus auf Angaben des Vorbesitzers verlassen und selbst nichts überprüft hat (LG Kiel 8.5.25, 6 O 276/23, Abruf-Nr. 248383, eingesandt von RA Martin Riedel, RAe Karkossa & Keden, Kiel).

     

    PRAXISTIPP | Ein besserer Formulierungsvorschlag ist „Entgegen der Angabe in der Annonce weist das Fahrzeug einen reparierten Unfallschaden auf, dessen Umfang sich aus dem beigefügten damaligen Schadengutachten / aus der damaligen Reparaturrechnung ergibt.“

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2025 | Seite 113 | ID 50438243