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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Fernabsatz: Die Ausnahme zum Widerrufsrecht aus § 312g Abs. 2 Ziff. 1 BGB beim Neuwagenkauf

    | Nicht bei jedem Kaufgegenstand hat der Verbraucher, der im Fernabsatz gekauft hat, ein Widerrufsrecht. Denn § 312g Abs. 2 BGB hält insoweit einige Ausnahmen bereit, z. B. für verderbliche Lebensmittel oder Lotterielose. Auch für den Autokauf kann § 312g Abs. 2 Ziff. 1 BGB von Bedeutung sein. |

     

    •  § 312g Abs. 2 BGB

    Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

     

    • 1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
     

    1. Lagerfahrzeuge sind kein Gegenstand dieser Ausnahme

    Für Gebrauchtwagen scheidet diese Regelung per se genauso aus wie für Fahrzeuge, die bereits beim Händler, beim Importeur oder beim Hersteller vorrätig und abrufbar sind. Denn es geht um Waren, die nicht vorgefertigt sind. Das begründet sich aus der ratio legis heraus: Es geht um solche Waren, die der Verkäufer nicht mehr sinnvoll vermarkten kann, wenn der Käufer, für dessen spezifische Anforderungen produziert wurde, ausfällt. Für Lagerwagen muss ohnehin ein Käufer gesucht und gefunden werden. Und wenn es nicht dieser ist, dann ist es eben jener.