· Fachbeitrag · Autokauf
Ein kritischer Blick auf das Agenturgeschäft beim Autoverkauf
Die Verschärfung des Kaufrechts mit der einjährigen Verlängerung der Gewährleistungsverjährung, wenn es beim Verbrauchsgüterkauf zu einer Nachbesserung kommt, lässt vermuten, dass mancher Händler sein Heil im Agenturgeschäfts suchen wird. Das zeichnet sich dadurch aus, dass der Autohändler nicht der Verkäufer ist, sondern lediglich der Vermittler. Weil bei einem privaten Eigentümer eines Autos, das der loswerden möchte, auf der Verkäuferseite die Privatperson, nicht aber der Autohändler als Verkäufer steht, ist der Gewährleistungsausschluss zulässig.
1. Und wieder grüßt das Murmeltier
Auf die Idee sind manche Autohändler bereits nach der großen Schuldrechtsreform im Jahr 2002 gekommen, als sie den bis dahin standardmäßigen Ausschluss der Gewährleistung nicht mehr anwenden konnten, wenn sie das Gebrauchtfahrzeug an einen Verbraucher verkauften. Sehr schnell kam es zu einer BGH-Entscheidung dazu. Deren Leitsatz lautete:
„Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.“ (BGH 26.1.05, VIII ZR 175/04).
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