· Fachbeitrag · Autokauf
Der private Leasingnehmer hat keinen kaufrechtlichen Verbrauchersonderschutz
Der noch einmal angehobene Verbraucherschutz aus den neuen § 475e und § 475 Abs. 5 BGB gilt nicht für den privaten Leasingnehmer. Denn der ist kein Käufer, sondern nur Mieter eines Fahrzeugs. Ein Leasingvertrag mit einem Verbraucher, der die leasingtypische Abtretungskonstruktion enthält, ist auch kein unzulässiges Umgehungsgeschäft nach § 476 Abs. 1 S. 1 BGB. Das hat der BGH bereits vor langer Zeit entschieden ( 21.12.05, VIII ZR 85/05, Abruf-Nr. 060314 ). Es ist aus Anlass der BGB-Änderung wichtig, sich das wieder in Erinnerung zu rufen.
1. Ein Kaufvertrag zwischen Unternehmern und ein Mietvertrag
Gekauft hat das Fahrzeug nämlich die Leasinggesellschaft. Die handelt definitiv nicht als Verbraucher. Also sind bei diesem Kauf die Verbraucherschutzsonderrechte aus §§ 474 BGB ff. nicht entstanden. Die Leasinggesellschaft (LG) vermietet (vgl. BGH 25.9.24, VIII ZR 58/23, Rn. 44 und 60, Abruf-Nr. 244426) das Objekt daraufhin an den Leasingnehmer (LN).
2. Die Stränge der jeweiligen Gewährleistung
Die Gewährleistungsstränge laufen im ersten Denkschritt so: Die LG kann bei kaufrechtlichen Mängeln Ansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Der LN hingegen hat mietrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen die LG.
Typischerweise tritt jedoch die LG ihre kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer an den LN ab. Das ist auch sinnvoll, weil der LN die größere Sachnähe zum Fahrzeug und in der Regel auch die günstigere räumliche Nähe zum Verkäufer hat. Parallel dazu schließt die LG die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem LN formularmäßig aus. Das ist auch dem Verbraucher gegenüber zulässig, wenn der als Kompensation die kaufrechtlichen Ansprüche übertragen bekommt (BGH 21.12.05, VIII ZR 85/05, Abruf-Nr. 060314).
Wenn nun der LN beim Verkäufer einen Sachmangel reklamiert, reklamiert er aus von der LG an ihn abgetretenem Recht. Dabei stehen ihm die Verbraucherschutz-Sonderrechte nicht zur Seite. Denn Rechte, die nicht entstanden sind, können nach dem Grundsatz “nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“ nicht übertragen werden.
3. Fazit
Also ist bei der Bearbeitung von kaufrechtlichen Gewährleistungsfällen ins Kalkül zu ziehen, dass auch dem LN mit Verbrauchereigenschaft weder die Beweislastumkehr noch die Segnungen der § 475e und § 475 Abs. 5 BGB zu Seite stehen.