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  • · Fachbeitrag · Ausfallschaden

    So bestimmt sich, ob der Geschädigte ein Interimsfahrzeug nehmen muss oder nicht

    | Die Situation auf dem Automobilmarkt ist derzeit davon geprägt, dass die Nachfrage bei Weitem größer ist als das Angebot. Ausgelöst ist das alles durch die Mangelsituation in der Produktion von Neufahrzeugen („Chipkrise“). Die Auslieferung bestellter Neufahrzeuge ist auf unbestimmte Zeit verschoben. Der potenzielle Neuwagenkäufer weicht auf das Segment der jungen Gebrauchten aus. Und da ist der Markt weitgehend leergefegt. Der Effekt setzt sich weiter fort, weil der potenzielle Käufer eines jungen Gebrauchten zwangsläufig auf einen älteren zugreifen muss und so weiter. Das bedeutet in der Schadenabwicklung, dass sich die Wiederbeschaffungsdauer deutlich verlängert. |

     

    Bei der Unfallregulierung müssen Sie daher jetzt einen kritischen Blick auf das Schadengutachten werfen. Sie müssen prüfen, ob der Schadengutachter routinemäßig die altgewohnten „14 Tage“ oder einen situationsangepassten Zeitraum für die Wiederbeschaffung prognostiziert hat. Denn an dieser Prognose als vermeintliche Obergrenze beißt sich bekanntlich mancher Versicherer fest. Mit einer angepassten Spanne macht man sich das Leben leichter.

     

    Ganz unabhängig davon stellt sich nun vermehrt die Frage, ob wegen einer sehr langen Wiederbeschaffungsdauer ein „Interimsfahrzeug“ ins Auge gefasst werden muss. Dazu die folgenden drei Fallgruppen.