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  • · Anwaltskostenerstattung

    Details der Anwaltskostenerstattung bei Flottenfahrzeug und Leasingvertrag

    Bild: © Midjourney

    Ein Klassiker: Das geleaste Fahrzeug ist im Bestand einer Fahrzeugflotte. Der Leasingvertrag legt der Leasingnehmerin (LN) die Pflicht auf, Reparaturschäden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beseitigen zu lassen. Erst nach Eingang einer vom Versicherer übersandten Haftungsbestätigung beauftragt der Flottenbetreiber auf dringende Anregung der Werkstatt einen Anwalt mit der Schadenregulierung. Der Versicherer verweigert die Erstattung eines Teils der Anwaltskosten.

     

    Nach Eingang der Haftungsbestätigung sei die anwaltliche Unterstützung per se nicht mehr erforderlich. Dennoch erstattete er die Anwaltskosten auf der Grundlage von Nutzungsausfall und Schadenpauschale. Wegen der Reparaturkosten sei die Leasinggesellschaft die Geschädigte. Das garniert mit der telefonischen Bemerkung, was der Anwalt vom „Haftungsschaden“ schreibe, sei idiotisch, denn so etwas gebe es nicht.

     

    1. Ausnahme nur, wenn Grund und Höhe des Schadens zweifelsfrei sind

    Gibt es doch, sagt das AG Hamburg St.-Georg als Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Versicherers (12.6.26, 925 C 51/26, Abruf-Nr. 254609, eingesandt von RA Andrej Pletter, Buchholz/Nordheide). Außerdem sei es erforderlich gewesen, den Anwalt einzuschalten. Daran ändert die Haftungsbestätigung nichts. Denn nach der BGH-Rechtsprechung müssen Grund und Höhe des Schadens unzweifelhaft sein, um das Recht auf die Anwaltskostenerstattung ausnahmsweise zu Fall zu bringen.

     

    2. Die Voraussetzungen des Haftungsschadens lagen vor

    Entgegen der Ansicht des Versicherers war die Klägerin auch hinsichtlich der Reparaturkosten und der Wertminderung aktivlegitimiert. Insoweit standen der LN gegen die Beklagte Ansprüche zu, namentlich aus der Verletzung des berechtigten unmittelbaren Besitzes in Form des sogenannten Haftungsschadens. Haftungsschaden ist der Schaden, der bei Beschädigung einer gemieteten oder geleasten Sache dem Besitzer durch seine Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer entsteht. Ausweislich der von der LN vorgelegten Leasingbedingungen haftet sie gegenüber dem Leasinggeber für die Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeugs.

     

    3. Der Versicherer legt noch eine alte Platte auf

    Nur noch zur Ergänzung: Der Versicherer reklamierte die Beauftragung des Anwalts als unwirksam, weil sie auf Empfehlung der Werkstatt erfolgte. Da konnte das Gericht auf sein Berufungsgericht zurückgreifen: Nach LG Hamburg 13.9.13, 306 S 30/13, Abruf-Nr. 133146 bestehen gegen die Anwaltseinschaltung auf Empfehlung der Werkstatt keine Bedenken.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2026 | Seite 144 | ID 50884201