17.09.2026 · Fachbeitrag · Anwaltskostenerstattung
Auch wenn nur um die Schadenhöhe gestritten wird, ist das in der Regel eine durchschnittliche Angelegenheit
Das AG Freising entschied: Im Hinblick auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sei im vorliegenden Fall der Ansatz von 1,3 Gebühren ausreichend, aber auch erforderlich. Die Klägerin müsse sich, auch wenn nur die Schadenshöhe strittig sei, nicht auf eine geringere Gebühr verweisen lassen. Bereits der Streit um die Schadenshöhe biete bei Verkehrsunfällen ein weites Feld an Problemstellungen, das umfangreiche Judikatur zu berücksichtigen fordere.
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