· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Die „Förderung der Reparatur“-Richtlinie und ihre Auswirkungen auf den Autokauf
Zum 1.8.26 wird das BGB im kaufrechtlichen Teils abermals geändert. Wieder ist die Ursache der in Brüssel überdeutlich betonte Verbraucherschutz. Auslöser ist die „Förderung der Reparatur“-Richtlinie 2024/1799. In deren Gefolge wurde auch die Warenkaufrichtlinie geändert. Das wiederum führt zu einer Änderung im BGB. Da ist das Gesetzgebungsverfahren aber noch nicht in trockenen Tüchern. Minimale Änderungen kann es noch geben.
Alles sieht danach aus, dass der Autohandel gar nicht im Brüsseler Fokus stand, sondern nur der „Beifang“ der Neuregelungen ist. Denn kaum ein Produkt ist so wenig ein Wegwerfartikel wie das Auto. Der (bildhaft gesprochen) Toaster allerdings, der im Elektrogroßmarkt gekauft wird, wird vermutlich nicht repariert, wenn er eines Tages aufgibt. Er wird entsorgt und durch einen neuen ersetzt. Aber auch bei seinem Versagen innerhalb der Gewährleistungsfrist wird er selten repariert werden. Er wird einfach zurückgenommen und durch einen kostenlosen Neuen ersetzt.
Der dadurch entstehende Müllberg soll reduziert werden. Der Hersteller wird verpflichtet, reparaturfreundlich zu konstruieren. Der Verbraucher soll einen Anreiz bekommen, auf der Reparatur zu beharren und den Austausch gegen einen Neuen abzulehnen.
1. Die Richtlinie 2024/1799 (Förderung der Reparatur):
Die „Recht auf Reparatur“-Richtline 2024/1799 richtet sich an die Hersteller. Der Handel ist nicht ihr Adressat. Und sie bezieht sich auf die Zeit nach der Sachmangelhaftung. Das ist aus Erwägungsgrund 5 herauszulesen und wird durch Erwägungsgrund 16 bestärkt:
a) Erwägungsgrund 5
Mit dieser Richtlinie sollen diese angebots- und nachfrageseitigen Anforderungen ergänzt werden, indem eine Reparatur und Wiederverwendung in der Phase nach dem Verkauf außerhalb der Haftung des Verkäufers gefördert werden. Ferner sollte die Richtlinie (EU) 2019/771 geändert werden, um die Reparatur im Rahmen der Haftung des Verkäufers zu fördern. Mit dieser Richtlinie werden somit im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal die Ziele verfolgt, einen nachhaltigeren Konsum, eine Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel zu fördern.
b) Erwägungsgrund 16
Da sich die den Herstellern nach dieser Richtlinie auferlegte Reparaturverpflichtung auf Mängel erstreckt, die nicht auf die Vertragswidrigkeit der Waren zurückzuführen sind, sollten die Hersteller die Reparatur gegen ein vom Verbraucher zu zahlendes Entgelt oder unentgeltlich anbieten können. Dass ein Entgelt erhoben wird, sollte die Hersteller darin bestärken, nachhaltige Geschäftsmodelle zu entwickeln, die auch die Bereitstellung von Reparaturdienstleistungen umfassen…
Dementsprechend regelt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie: „Diese Richtlinie gilt für die Reparatur von Waren, die von Verbrauchern erworben wurden, im Falle eines Mangels der Waren, der außerhalb der Haftung des Verkäufers gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2019/771 eintritt oder offenbar wird.“
2. Änderung der Warenkaufrichtlinie holt den Handel ins Boot
Geändert wird allerdings auch die Richtlinie (EU) 2019/771 (Warenkaufrichtlinie WKRL), sodass damit auch der Handel ins Boot geholt wird:
1. Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) hinsichtlich ihrer Menge, Qualität und sonstigen Merkmale — einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit — dem entsprechen, was bei Waren der gleichen Art üblich ist und was der Verbraucher in Anbetracht der Art der Waren und unter Berücksichtigung öffentlicher Erklärungen, die von dem Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertragskette einschließlich des Herstellers, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann.“
2. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt:
„(2a) Erfolgt gemäß Artikel 13 Abs. 2 eine Nachbesserung als Abhilfe, um den vertragsgemäßen Zustand der Waren herzustellen, so wird der Haftungszeitraum einmal um zwölf Monate verlängert.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Mitgliedstaaten können längere Fristen beibehalten oder einführen als in den Absätzen 1, 2 und 2a vorgesehen.“
Folgender Absatz wird eingefügt:
„(5a) ….
3. In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:
„(2a) Bevor der Verkäufer die Abhilfe erbringt, um den vertragsgemäßen Zustand der Ware herzustellen, informiert er den Verbraucher über das Recht des Verbrauchers, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen, sowie über die mögliche Verlängerung des Haftungszeitraums nach Artikel 10 Abs. 2a.“
Das Ziel ist also: Wenn der Verbraucher (wie in § 439 Abs. 1 BGB) die Wahl zwischen Ersatzlieferung oder Nachbesserung hat, soll er die nachhaltigere Nachbesserung wählen. Als Anreiz bekommt er bei einer Nachbesserung den Bonus, dass die Verjährungsfrist für den Mangelbeseitigungsanspruch einmal (!) um ein Jahr verlängert wird.
3. Die Umsetzung im BGB
Soweit für einen ersten Überblick von Bedeutung, ist zu beachten:
- § 434 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.“
- Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
- „In einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern oder in einem Kaufvertrag zwischen Verbrauchern können die Unternehmer oder Verbraucher vereinbaren, dass Menge, Qualität oder eines oder mehrere der in Satz 2 genannten sonstigen Merkmale nicht zu der üblichen Beschaffenheit der Sache gehören.“
- § 445a Abs. 1 gibt dem Verkäufer neu hergestellter Ware einen an die Neuregung des § 434 Abs. 2 angepassten Rückgriffsanspruch gegen den Hersteller.
- § 475 wird wie folgt geändert:
- Nach Abs. 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
- „Bevor der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 439 durchführt, hat er den Verbraucher darüber zu informieren,
- 1. dass er das Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 hat und
- 2. dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels nach § 475e Abs. 5 einmalig um zwölf Monate verlängert.“
- Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
- Der bisherige Abs. 5 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
- „Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind. Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat.“
- Der bisherige Abs. 6 wird zu Abs. 7.
- Nach § 475e Abs. 4 wird der folgende Abs. 5 eingefügt:
- „Wird Nacherfüllung gemäß § 439 durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate.“
- Dabei ist zu beachten: § 475e Abs. 4 gilt nur beim Verbrauchsgüterkauf.
Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir berichten.