17.03.2026 · Nachricht · Aktivlegitimation
Eigentumsvermutung auch bei abgestelltem Fahrzeug
Auch ein abgestelltes und vorübergehend zurückgelassenes Fahrzeug bleibt im unmittelbaren Besitz des berechtigten Besitzers. Es ist nicht „herrenlos“. Zugunsten des Besitzers greift die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB. Den Gegenbeweis muss der Schädiger führen, den Geschädigten trifft jedoch eine sekundäre Vortragslast zum Eigentumserwerb (OLG Hamm 23.9.25, I-7 U 29/25, Abruf-Nr. 252989 ).
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