17.03.2026 · Nachricht · Aktivlegitimation
Eigentumsvermutung auch bei abgestelltem Fahrzeug
| Auch ein abgestelltes und vorübergehend zurückgelassenes Fahrzeug bleibt im unmittelbaren Besitz des berechtigten Besitzers. Es ist nicht „herrenlos“. Zugunsten des Besitzers greift die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB. Den Gegenbeweis muss der Schädiger führen, den Geschädigten trifft jedoch eine sekundäre Vortragslast zum Eigentumserwerb (OLG Hamm 23.9.25, I-7 U 29/25, Abruf-Nr. 252989 ). |
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