14.05.2021 · Nachricht · Zustellung
Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Niederlegung
Insbesondere bei Verjährungsfragen ist wichtig, ob ein Bußgeldbescheid wirksam zugestellt wurde. Das ist nicht nur von Bedeutung, wenn es um die Unterbrechung der „normalen“ Verjährungsfrist nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG geht. Wichtig ist es auch, wenn ggf. die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 Hs. 2 StVG auf sechs Monate im Raum steht. Dazu nimmt ein Beschluss des BayObLG Stellung.
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