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  • · Fachbeitrag · Zustellung

    Strafbefehl: Voraussetzungen für eine wirksame Zustellung an einen ausländischen Beschuldigten

    § 37 Abs. 3 StPO ist im Strafbefehlsverfahren analog anzuwenden (LG Stuttgart 12.5.14, 7 Qs 18/14, Abruf-Nr. 141647).

     

    Praxishinweis

    Die vom LG propagierte analoge Anwendung des § 37 Abs. 3 StPO, der an sich nur für Urteile gilt, führt dazu, dass auch ein Strafbefehl einem ausländischen Angeklagten zusammen mit der Übersetzung zuzustellen ist, wenn ihm nach § 187 Abs. 1 und 2 GVG eine Übersetzung des Strafbefehls zur Verfügung zu stellen ist. In diesem Falle beginnt dann nach § 37 Abs. 3 StPO die Einspruchsfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen. Eine Zustellung ohne schriftliche Übersetzung ist unwirksam. Aber Vorsicht: Der Mangel der unwirksamen Zustellung wird durch die nachträgliche Zustellung der schriftlichen Übersetzung behoben. Damit beginnt der Fristenlauf.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 123 | ID 42723574