15.10.2020 · Nachricht · Wiedereinsetzungsverfahren
„Verbrauch“ von Vortrag bei Berufungsverwerfung (§ 329 StPO)
Gegen ein Verwerfungsurteil kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 329 Abs. 7 StPO) nur in Betracht, wenn Entschuldigungsgründe geltend gemacht werden, die dem Berufungsgericht nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein mussten, als es die Berufung verwarf.
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