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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Angeklagter/Betroffener mit unbekanntem Aufenthalt

    Die in § 145a Abs. 3 StPO vorgesehene Benachrichtigung des Betroffenen von der Zustellung an seinen Verteidiger ist Ausdruck der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts. Wenn ein Angeklagter dem Gericht die Erfüllung dieser Pflicht unmöglich macht, indem er flüchtig und unbekannten Aufenthalts ist, kann er ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht auf die fehlende Benachrichtigung stützen (KG 22.2.13, (4) 161 Ss 38/13 (41/13) - Abruf-Nr. 131455).

    Praxishinweis

    Das Fehlen der in § 145a Abs. 3 S. 1 StPO vorgesehenen Unterrichtung des Angeklagten/Betroffenen von einer Zustellung an seinen Verteidiger und die formlose Übersendung einer Abschrift der Entscheidung kann, wenn es dadurch zu einer Fristversäumung kommt, Anlass für eine Wiedereinsetzung sein. Das gilt aber nur, wenn der Angeklagte/Betroffene es dem Gericht auch ermöglicht, diese zu seinen Gunsten normierte Pflicht zu erfüllen. Ist das nicht der Fall, kann er ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht auf die fehlende Benachrichtigung stützen. Das KG hat das hier für den flüchtigen Angeklagten entschieden. Die Rechtsprechung wird man ohne Weiteres auf die Fälle ausdehnen können, in denen der Angeklagte/Betroffene aus von ihm zu verantwortenden Gründen unbekannten Aufenthalts ist.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Eingehend zu den Fragen der Wiedereinsetzung u.a. Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 2855 ff.; ders. in: Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2013, Teil B Rn. 1815 ff.)
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 104 | ID 39401740