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  • · Fachbeitrag · Wahllichtbildvorlage

    Beweiswert einer sequentiellen Wahllichtbildvorlage

    Bei einer Wahllichtbildvorlage sollten einem Zeugen Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden. Dabei ist es vorzugswürdig, ihm diese nicht gleichzeitig, sondern nacheinander (sequentiell) vorzulegen oder (bei Einsatz von Videotechnik) vorzuspielen. Wird die Wahllichtbildvorlage vor der Vorlage bzw. dem Vorspielen von acht Lichtbildern abgebrochen, weil der Zeuge erklärt hat, eine Person wiedererkannt zu haben, macht dies das Ergebnis der Wahllichtbildvorlage zwar nicht wertlos, kann aber ihren Beweiswert mindern (BGH 9.11.11, 1 StR 524/11, Abruf-Nr. 120031).

    Praxishinweis

    Eine Wahllichtbildvorlage kann auch bei der Ermittlung/Identifizierung des Fahrers zur Tatzeit erheblich sein. In der Praxis wird der sequentiellen Wahllichtbildvorlage ein hoher Beweiswert zugemessen. Allerdings müssen die Vorgaben für eine ordnungsgemäße Wahllichtbildvorlage beachtet sein. Der 1. Strafsenat des BGH fordert, dass die Vorlage auch fortgesetzt wird, wenn der Zeuge erklärt, er habe eine Person erkannt. Das hatte der 4. Strafsenat (NStZ 11, 648) noch offengelassen. Setzt sich die Auffassung des 1. Strafsenats durch, werden in einigen Bundesländern die Ermittlungsbehörden ihre Vorgehensweise ändern müssen. Bisher wird die Vorlage weiterer Bilder abgebrochen, wenn der Zeuge auf einem der Bilder den Täter erkannt hat. Das sah z.B. auch der Runderlass des IM NRW vom 12.3.06 (MBl.NRW.2006 S. 283) vor. Dieser ist nun aber an die BGH-Rspr. angepasst worden (Schr. v. 14.2.12, 422-62.09.08).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Zum Beweiswert siehe auch Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl. 2010, Rn. 864, 870, 871; Odenthal NStZ 01, 580 und Schwarz Krim 99, 397
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 64 | ID 31412130