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  • · Fachbeitrag · Vollmachtsvorlage

    Keine Zustellungsvollmacht durch Vorlage einer Blankovollmacht

    Die Vorlage einer sog. „Blankovollmacht“ eines Rechtsanwalts in einem Bußgeldverfahren, in der lediglich die Anschrift der Kanzlei im Kopf der Vollmacht angegeben, jedoch keine Rechtsangelegenheit benannt ist, für die die Vollmacht erteilt wurde, führt nicht zu einer wirksamen Zustellungsvollmacht i.S.d. § 145a StPO, § 51 Abs. 3 OWiG (AG Diez 21.3.14, 11 Owi 69457/13, Abruf-Nr. 141356).

     

    Praxishinweis

    Die Frage der wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheids an den Verteidiger ist für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG von Bedeutung. Hat der Verteidiger/Rechtsanwalt nämlich keine (Zustellungs)Vollmacht, ist die an ihn bewirkte Zustellung nicht wirksam. Auch hat sie die Verjährung nicht unterbrochen. Wenn dann Verfolgungsverjährung eingetreten ist, muss das Verfahren eingestellt werden (vgl. zuletzt auch AG Neuruppin VA 13, 123; zu den Vollmachtsfragen Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. 3245; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., 2013, Rn. 3402 ff. und Stephan in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 2785 ff.; zu den Verjährungsfragen Gutt/Krenberger DAR 14, 187).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 103 | ID 42670882