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  • · Fachbeitrag · Vollmacht

    Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erforderlich?

    Da die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung des Verteidigers an keine Form gebunden ist, ist es für die Wirksamkeit des Einspruchs grundsätzlich ausreichend, wenn die Verteidigervollmacht des Rechtsanwalts durch diesen anwaltlich versichert wird und er in der Sache tätig wird (AG Nauen 25.2.13, 34 OWiE 59/13, Abruf-Nr. 131449).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung rückt noch einmal eine Frage in den Focus, die an sich seit dem Beschluss des BVerfG v. 14.9.11 (VA 12, 12) erledigt sein sollte. Nämlich die Frage, ob der Verteidiger zum Nachweis seiner Verteidigerstellung eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss. Die Antwort lautet: Eindeutig nicht. Das folgt - zumindest inzidenter - aus dem Beschluss des BVerfG und ist auch im Übrigen h.M. in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung. Dennoch verlangen - so wie hier - Verwaltungsbehörden, zum Teil Staatsanwaltschaften und gelegentlich auch noch (Amts)Gerichte, insbesondere, wenn es um die Akteneinsicht geht, noch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Dem muss/kann der Verteidiger unter Hinweis auf die nachstehend zitierte Rechtsprechung entgegentreten: BGHSt 36, 259, 260; BGH NStZ 05, 583 für Rechtsmittelrücknahme; StraFo 2010, 339; KG VA 12, 31; OLG Brandenburg VRS 117, 305 - an keine Form gebunden; OLG Jena VRS 108, 276; OLG München StV 08, 127; OLG Schleswig SchlHA 10, 283; LG Ellwangen NStZ 03, 331 für Akteneinsicht; LG Cottbus StraFo 02, 233 für Akteneinsicht. Nur, wenn im Einzelfall Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen, kann die Vorlage einer Vollmachtsurkunde verlangt werden (BVerfG a.a.O.).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 124 | ID 39401750