Verbrenner-Kfz darf vor offensichtlich defekter E-Lade-Säule nicht abgeschleppt werden
von Dr. Toni Kapfelsperger, München
Es ist unverhältnismäßig, ein verbotswidrig auf einem (Lade-)Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge abgestelltes Fahrzeug mit Verbrennungsmotor abzuschleppen, wenn offensichtlich ist, dass die zu dem Parkplatz gehörende Ladesäule längerfristig funktionsunfähig ist.
Sachverhalt
Ein Autofahrer hatte seinen Verbrenner-Pkw auf einem Parkplatz abgestellt, an dem eine offensichtlich nicht funktionsfähige E-Ladesäule stand. Der Parkplatz war mit dem Verkehrszeichen 314 („Parkplatz) und dem Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ beschildert. Zudem befand sich dort ein Schild mit der Aufschrift „Wir treiben die Verkehrswende voran. Hier entsteht in Kürze ein neuer HPC-Standort. Sobald er an unser Stromnetz angeschlossen ist, können Sie hier mit 150 kW laden“. Da der Pkw kein Elektrofahrzeug war, wurde er abgeschleppt und zu einem Verwahrplatz verbracht. Der Autofahrer setzte sich gegen die Abschleppgebühren zur Wehr. Sein Fahrzeug sei nicht verkehrsbehindernd gewesen.
Das VG Hamburg gab dem Autofahrer Recht (18.3.25, 21 K 3886/24, Abruf-Nr. 252980). Zwar war das Parken verbotswidrig, da das Parkverbot für Kfz mit Verbrennungsmotoren sowie Elektro-Kfz, die keinen Ladevorgang durchführen, klar aus der Beschilderung mit den Verkehrszeichen folgt (vgl. VG Hamburg 25.5.23, 20 K 3081/21, Abruf-Nr. 252980). Die Funktionsfähigkeit der Ladesäule ist für die Rechtmäßigkeit des Parkens auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen unerheblich.
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