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  • · Fachbeitrag · Verwaltungsrecht

    Verbrenner-Kfz darf vor offensichtlich defekter E-Lade-Säule nicht abgeschleppt werden

    von Dr. Toni Kapfelsperger, München

    Es ist unverhältnismäßig, ein verbotswidrig auf einem (Lade-)Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge abgestelltes Fahrzeug mit Verbrennungsmotor abzuschleppen, wenn offensichtlich ist, dass die zu dem Parkplatz gehörende Ladesäule längerfristig funktionsunfähig ist. 

     

    Sachverhalt

    Ein Autofahrer hatte seinen Verbrenner-Pkw auf einem Parkplatz abgestellt, an dem eine offensichtlich nicht funktionsfähige E-Ladesäule stand. Der Parkplatz war mit dem Verkehrszeichen 314 („Parkplatz) und dem Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ beschildert. Zudem befand sich dort ein Schild mit der Aufschrift „Wir treiben die Verkehrswende voran. Hier entsteht in Kürze ein neuer HPC-Standort. Sobald er an unser Stromnetz angeschlossen ist, können Sie hier mit 150 kW laden“. Da der Pkw kein Elektrofahrzeug war, wurde er abgeschleppt und zu einem Verwahrplatz verbracht. Der Autofahrer setzte sich gegen die Abschleppgebühren zur Wehr. Sein Fahrzeug sei nicht verkehrsbehindernd gewesen.

    Bild: iww

    Entscheidungsgründe

    Das VG Hamburg gab dem Autofahrer Recht (18.3.25, 21 K 3886/24, Abruf-Nr. 252980). Zwar war das Parken verbotswidrig, da das Parkverbot für Kfz mit Verbrennungsmotoren sowie Elektro-Kfz, die keinen Ladevorgang durchführen, klar aus der Beschilderung mit den Verkehrszeichen folgt (vgl. VG Hamburg 25.5.23, 20 K 3081/21, Abruf-Nr. 252980). Die Funktionsfähigkeit der Ladesäule ist für die Rechtmäßigkeit des Parkens auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen unerheblich.