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  • · Fachbeitrag · Verjährungsunterbrechung

    Verjährungsunterbrechung durch nicht unterschriebene Verfügung?

    Die Verfügung über eine vorläufige Einstellung ist jedenfalls dann nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 S. 1 OWiG nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet, wenn sie nicht unterzeichnet ist und auch sonst ihren Aussteller nicht erkennen lässt (OLG Hamm 25.3.14, 1 RBs 45/14, Abruf-Nr. 141650).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Seine Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das OLG hat das Verfahren wegen Eintritts der Verjährung nach §§ 46 OWiG, 206a StPO eingestellt. Es ist Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG eingetreten.

     

    Tattag war der 8.2.13. Zunächst lief die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG. Der Bußgeldbescheid vom 27.2.13 konnte wegen einer falschen Adresse nicht zugestellt werden. Der Erlass dieses Bußgeldbescheids hat die Verjährung zum Zeitpunkt des Erlasses nicht unterbrochen, da er nicht binnen zwei Wochen zugestellt werden konnte (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).

     

    Mit einer nicht unterzeichneten und auch sonst die Person des Ausstellers namentlich nicht erkennen lassenden, offensichtlich nicht automatisierten Verfügung vom 8.3.13 wurde das Verfahren vorläufig eingestellt. Diese vorläufige Einstellung konnte die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG nicht unterbrechen. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist die Verjährung bei schriftlichen Anordnungen in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung unterzeichnet wird. Ohne Unterzeichnung lässt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen. In der Rechtsprechung wird als Unterzeichnung auch ein Handzeichen für ausreichend erachtet (OLG Dresden DAR 04, 534). Das Fehlen eines solchen Handzeichens soll unschädlich sein, wenn sich der behördliche Wille der Unterbrechungshandlung auf andere Weise mit Gewissheit feststellen lässt (OLG Saarbrücken zfs 09, 532). Das war vorliegend nicht der Fall. Die Verfügung lässt noch nicht einmal ihren Aussteller (etwa durch einen aufgedruckten Namenszusatz) erkennen. Daher kann nicht mit letzter Sicherheit entschieden werden, ob es sich bei der Verfügung lediglich um einen Entwurf oder aber um eine vom behördlichen Willen getragene Unterbrechungshandlung handelt.

     

    Praxishinweis

    Einstellungen wegen Verjährungseintritt sind immer ein schöner Erfolg für die Verteidigung, vor allem, wenn der Verteidiger sich auf Verjährung berufen hat. Ob das hier der Fall war, lässt sich dem OLG-Beschluss nicht entnehmen. Freuen werden sich der Betroffene und sein Verteidiger dennoch. Ob Verjährung eingetreten ist, kann der Verteidiger im Übrigen i.d.R. nur nach Akteneinsicht feststellen. Diese sollte daher auf jeden Fall beantragt und durchgeführt werden. Im Verfahren muss sich der Betroffene dann auch nicht auf Verjährung berufen, weil die Frage der Verfolgbarkeit des Verstoßes eine von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachtende Verfahrensvoraussetzung ist. Zur Sicherheit sollte aber dazu dennoch vorgetragen werden.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 122 | ID 42720727