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  • · Nachricht · Verjährung

    Verjährungsunterbrechende Wirkung des Bußgeldbescheids

    | Ein Bußgeldbescheid unterbricht nur dann die Verjährung, wenn das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert, also einwandfrei klar ist, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgehalten wird und dieser von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar ist. |

     

    So hat jetzt noch einmal das AG Augsburg entschieden (AG Augsburg 26.9.24, 45 OWi 605 Js 107352/24, Abruf-Nr. 245276). Im Fall war sowohl in der Anhörung als auch im Bußgeldbescheid als Tatort „Gersthofen, A8 West, Ri München, Abschnitt 340“ angegeben. Eine konkretisierende Kilometerangabe oder ein markanter Punkt wie eine Ausfahrt, ein Rastplatz o. Ä., war nicht genannt. Auch ergibt sich kein markanter Punkt aus den Lichtbildern, da dem Betroffenen im Anhörungsbogen und im Bußgeldbescheid nur der vergrößerte Ausschnitt des Fahrerlichtbilds übersandt worden war. Ausweislich der Mitteilung der Polizei betrug die Länge des Abschnitts 340 2,5 km.

     

    Diese Angaben haben dem AG nicht gereicht, von einer Verjährungsunterbrechung auszugehen. Der Betroffene habe keine Möglichkeit festzustellen, an welchem Tatort auf der 2,5 km langen Strecke die ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sein soll.