· Nachricht · Verjährung
Verjährung bei unwirksamer Zustellung des Bußgeldbescheids
Das AG Waldkirch hat in einem Bußgeldverfahren zum Verjährungseintritt Stellung genommen, weil die Zustellung des Bußgeldbescheids unwirksam war.
Der Beschluss (AG Waldkirch 2.3.26, 2 OWi 5700 Js 3558/26, Abruf-Nr. 253365) hat folgende Leitsätze:
- 1. Sowohl für die Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate gemäß § 26 Abs. 3 2. Hs. StVG als auch für die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG ist erforderlich, dass die Zustellung auch wirksam war. Das bedeutet, dass zwingenden Zustellungsvorschriften eingehalten worden sein müssen.
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