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  • · Fachbeitrag · Verfall

    Anforderungen an die Verfallsentscheidung

    • 1. Wird gemäß § 29a OWiG der Verfall eines Geldbetrags angeordnet, müssen die die Berechnung des Erlangten tragenden Tatsachen und Grundlagen im tatrichterlichen Urteil so wiedergegeben und belegt werden, dass eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht wird.
    • 2. Es stellt einen durchgreifenden Sachmangel des Urteils dar, das eine Verfallsentscheidung nach § 29a OWiG enthält, wenn ihm nicht entnommen werden kann, ob sich der Tatrichter bewusst war, dass es sich bei der Verfallsanordnung um eine Ermessensentscheidung handelt, und welche Erwägungen der Ermessensausübung ggf. zugrunde gelegen haben.

    (OLG Karlsruhe 8.1.14, 2 (5) SsBs 649/13, Abruf-Nr. 140657)

     

    Praxishinweis

    Verfallsentscheidungen nach § 29a OWiG nehmen in der Praxis zu. Daher muss sich der Verteidiger/Vertreter des Verfallsbeteiligten zunehmend auch mit den Anforderungen an die amtsgerichtliche Entscheidung, mit der der Verfall angeordnet wird, befassen. Die stellt das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung noch einmal dar.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 85 | ID 42613854