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  • · Fachbeitrag · Urteilsgründe

    Urteilsanforderungen bei der Fahreridentifizierung

    | Das OLG Hamm hat noch einmal zu den Darstellungsanforderungen hinsichtlich der Beweiswürdigung zur Fahreridentifizierung in einer Verkehrsordnungswidrigkeitensache Stellung genommen ( 22.6.17, 4 RBs 216/17, Abruf-Nr. 196261 ). |

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG unterscheidet danach, wie der Tatrichter seine Überzeugung bildet.

     

    • Tatrichter stützt sich allein auf Sachverständigengutachten
    • Beruht die Überzeugung des Tatrichter allein auf einem Sachverständigengutachten, muss der Tatrichter in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer in sich geschlossenen (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung wiedergeben. Das gilt auch, wenn er sich dem Gutachten anschließt, weil er von der Sachkunde des Sachverständigen überzeugt ist. Er muss die zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen mitteilen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben. Nur so ermöglicht er dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung. Dabei dürfen nicht nur Formulierungen wie „eine große Ähnlichkeit“ oder die Identität des Betroffenen mit der Person auf dem Radarfoto sei vom Sachverständigen als „sehr wahrscheinlich“ eingeordnet worden, verwendet werden.

     

    • Tatrichter bildet sich Überzeugung selber
    • Verschafft sich der Tatrichter aufgrund eigener Wahrnehmung von der Person des Betroffenen (oder eines Fotos) und einem Abgleich mit dem Radarfoto eine Überzeugung von dessen Täterschaft, gelten diese Darlegungsanforderungen nicht. Vielmehr müssen dann die Urteilsgründe so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob das jeweilige Lichtbild überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO (ausdrücklich) auf das sich in der Verfahrensakte befindliche Lichtbild Bezug nimmt. Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind darüber hinaus keine weiteren Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers oder aussagekräftiger Identifizierungsmerkmale in den Urteilsgründen erforderlich. Dies setzt allerdings voraus, dass das Lichtbild zur Identifizierung des Betroffenen uneingeschränkt geeignet ist.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung zeigt sehr schön die Wege auf, die der Tatrichter in den Fällen gehen kann und auf die der Verteidiger achten muss. Eingeholt worden war ein anthropologisches Vergleichsgutachten zu der Frage der Fahrereigenschaft des Betroffenen (vgl. auch Gübner in Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn. 2522).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 221 | ID 44862567