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  • 12.03.2013 · Fachbeitrag · Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Grenzwert für den bedeutenden Schaden

    | Die Grenze zum bedeutenden Schaden i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt bei ca. 2.500 EUR. Dies stellt aber keinen pauschalen Grenzwert dar und macht insbesondere eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich (LG Landshut 24.9.12, 6 Qs 242/12, Abruf-Nr. 130647 ). |