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  • · Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt

    Urteilsgründe bei relativer Fahruntüchtigkeit

    Der BGH hat sich noch einmal zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen geäußert, wenn dem Angeklagten relative Fahruntüchtigkeit zur Last gelegt wird.

     

    Sachverhalt

    Das LG hatte den Angeklagten u. a. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Dazu hatte das LG festgestellt, dass der Angeklagte am Tatabend Transporter von einem Firmengelände entwendet und damit öffentliche Straßen befahren hat. Zuvor hatte sich der damals 15-jährige Angeklagte auf YouTube Lernvideos angesehen, um das ihm nicht vertraute Schaltgetriebe des Fahrzeugs bedienen zu können. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass er Alkohol konsumiert hatte und er fühlte sich auch betrunken. Ihm war klar, dass er aufgrund seiner Alkoholisierung und seiner fehlenden Fahrpraxis nicht in der Lage war, das bereits aufgrund zu hoher Drehzahl stark qualmende Fahrzeug sicher zu führen. Nachdem der Angeklagte mindestens 15 Minuten und mehrere Kilometer unterwegs gewesen war, verlor er infolge seiner Alkoholisierung und zu hoher Geschwindigkeit in einer 90-Grad-Linkskurve die Kontrolle über das Fahrzeug und fuhr rechts in den Graben. Dort kam der Transporter auf der Beifahrerseite liegend zum Halt. Die Untersuchung einer dem Angeklagten um 23.30 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,71 ‰.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat insoweit das LG-Urteil aufgehoben (BGH 12.8.26, 4 StR 168/26, Abruf-Nr. 255953). Er führt dazu aus: Erforderlich für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit sind außer der BAK weitere aussagekräftige Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers infolge seiner Alkoholisierung so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, zu steuern. Dies hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. insgesamt nur BGH 26.2.25, 4 StR 526/24, NStZ 25, 487, 488 m. w. N.).