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  • · Nachricht · Trunkenheitsfahrt

    Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter, oder: Richtige Annahme des Grenzwerts von 1,1 Promille?

    | Der BGH hat noch einmal zur Frage des Grenzwertes von 1,1 Promille bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem E-Scooter Stellung genommen. Der Angeklagte hatte ihn im Rahmen einer „Probefahrt“ auf einem öffentlichen Geh- und Radweg geführt. Eine 75 Minuten nach Fahrtende entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,29 Promille. |

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung verworfen (BGH 13.4.23, 4 StR 439/22, Abruf-Nr. 235289).

     

    Nach Auffassung des BGH hat der Angeklagte ein Kraftfahrzeug geführt, für das der Grenzwert von 1,1 Promille gilt. Der BGH hat bisher die Frage offengelassen, ob seine „Grenzwertrechtsprechung“ in BGHSt 37, 89, 99 auch für die neu aufgekommene Fahrzeugklasse der Elektrokleinstfahrzeuge gilt (BGH VA 21, 146). Sie musste auch hier nach Ansicht des BGH nicht entschieden werden. Denn nach den Feststellungen handelte es sich bei dem vom Angeklagten geführten „E-Scooter“ nicht um ein Elektrokleinstfahrzeug.