16.01.2019 · Nachricht · Trunkenheitsfahrt
Ausfallerscheinungen müssen für Fahruntüchtigkeit sprechen
Bei der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) muss der Verteidiger bei Blutalkoholkonzentrationen noch im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit – also unter 1,1 Promille – sein Augenmerk insbesondere auf die Frage richten, ob als sog. Ausfallerscheinungen herangezogene Umstände tatsächlich für eine Fahruntüchtigkeit des Mandanten sprechen. Das zeigen zwei Urteile des AG Tiergarten.
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