17.05.2016 · Fachbeitrag · Straßenverkehrsgefährdung
Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung fordert bedingten Vorsatz
Die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 StGB setzt – anders als § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB – hinsichtlich aller Tatumstände zumindest bedingten Vorsatz voraus. Darauf hat der BGH noch einmal hingewiesen (13.1.16, 4 StR 532/15, Abruf-Nr. 183902 ).
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