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  • · Fachbeitrag · Rotlichtverstoß

    Fahrverbot: Rotlichtverstoß an einer Fußgängerampel

    • 1. Nimmt ein Zeuge zunächst das Grünlicht einer Fußgängerampel und erst im Anschluss daran das von links kommende Fahrzeug des Betroffenen beim Überfahren der Haltelinie wahr, ist die Beiziehung eines Ampelschaltplans zur Feststellung des Rotlichtverstoßes entbehrlich, wenn keine Anhaltspunkte für eine Fehlschaltung der Ampelanlage bestehen.
    • 2. Der Querverkehr aus einer unmittelbar nach einer Fußgängerampel einmündenden Straße fällt in den Schutzbereich der Ziff. 132.2 BKat. Ob die Regelsanktion nach §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV i.V.m. Ziff. 132.2 BKat zu verhängen ist, bedarf jedoch der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbes. des Mitverschuldens des unfallbeteiligten Dritten.

    (OLG Celle 1.11.11, 311 SsBs 109/11, Abruf-Nr. 113967).

    Praxishinweis

    Nach h.M. in Rechtsprechung und Literatur setzt die Verhängung eines Fahrverbots wegen eines Regelfalls eines Rotlichtverstoßes nach den Nrn. 132.1, 132.2, 132.3.1 und 132.3.2 BKat voraus, dass der durch den Verstoß Gefährdete oder Geschädigte vom Schutzbereich der Verbotsnorm erfasst wird (z.B. OLG Koblenz zfs 07, 705; Deutscher, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl. 2012, Rn. 1112). Darauf ist zu achten, gerade wenn es sich um die Missachtung des Rotlichts einer Fußgängerampel handelt (zum Rotlichtverstoß s. Rechtsprechungsübersichten in VA 11, 177 und 196).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 28 | ID 30553430