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  • · Fachbeitrag · Rotlichtverstoß

    Die aktuelle Rechtsprechung zum Rotlichtverstoß: Allgemeines und Verfahrensfragen

    von RA und RiOLG a.D. Detlef Burhoff, Münster/Augsburg

    In VA 11, 123 und VA 11, 142 haben wir Ihnen einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zur Geschwindigkeitsüberschreitung aus den letzten Jahren gegeben. In der Praxis von fast ebenso großer Bedeutung ist der Rotlichtverstoß. Die dazu in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung haben wir daher nachstehend für Sie zusammengestellt.

     

    Rechtsprechungsübersicht / Allgemeine Fragen

    Umstände des Einzelfalls
    Rechtsfolge
    Fundstelle

    Bedeutung der Gelbphase.

    Die Gelbphase muss bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h 4 Sekunden umfassen. 3 Sekunden sind zu kurz bemessen.

    Praxishinweis: Die Verwaltungsvorschriften zu § 37 StVO haben für die Gerichte mittelbare Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer (OLG Braunschweig a.a.O.).

    OLG Braunschweig

    NZV 06, 220

     

    Gelbphase hat entgegen den Verwaltungsvorschriften nur 3 Sekunden gedauert.

    Es kommt nur die Verurteilung wegen eines einfachen und nicht wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes in Betracht, wenn der Betroffene die Haltelinie überfahren hat.

    OLG Braunschweig

    NZV 06, 220

    Berechnung der Rotlichtzeit von mehr als 1 Sekunde.

    Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem das betreffende Fahrzeug die Haltelinie passiert, und nicht der Zeitpunkt des Passierens der Lichtzeichenanlage.

    OLG Hamm

    VA 08, 50;

    VRR 07, 316

    Fahren eines Fahrzeugs mit einem längeren Bremsweg, wie z.B. einem Lkw.

    Der Führer eines solchen Fahrzeugs hat seine Fahrweise so auf die Dauer der Gelbphase von 3 Sekunden innerörtlich einzurichten, dass er in der Gelbphase zum Halten kommen kann.

    Praxishinweis: Ggf. muss in diesen Fällen bereits in der Grünphase die Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduziert werden.

    OLG Oldenburg

    VA 08, 154

    Es wird unbefugt ein Sonderfahrstreifen mit eigenen Lichtzeichen benutzt.

    Es gelten nicht die Lichtzeichen für den Sonderstreifen, sondern die, die für den allgemeinen Verkehr auf den "übrigen Fahrstreifen vorgesehen sind.

    KG

    VA 10, 209

    Der Fahrzeugführer fährt innerhalb einer Kreuzung, bei der für mehrere abgegrenzte Fahrstreifen jeweils ein eigenes Lichtzeichen gegeben wird, von der Linksabbiegerspur kommend geradeaus.

    Rotlichtverstoß, wenn die Lichtzeichenanlage für die Geradeausspur Grün und das Lichtzeichen für die durch Fahrbahnmarkierungen als solche ausgewiesene Linksabbiegerspur Rot zeigt.

    Praxishinweis: Es liegt lediglich dann kein Rotlichtverstoß vor, wenn der Fahrer sein Fahrzeug noch vor der Kreuzungsfluchtlinie anhält.

    KG

    VRS 117, 168

    Der Fahrer benutzt zum Zwecke der Umgehung einen Fahrstreifen, für den die zugehörige Ampel Grün zeigt, um im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich, statt der vorgeschriebenen Richtung zu folgen, in die durch Rot gesperrte Fahrspur für eine andere Richtung zu wechseln.

    Rotlichtverstoß gegeben.

    OLG Hamm

    25.1.06, 1 Ss OWi 223/05

     

    Rechtsprechungsübersicht / Messverfahren

    Umstände des Einzelfalls

    Rechtsfolge

    Fundstelle

    Ermittlung der Rotlichtzeit mit einer spätestens seit Januar 2004 zugelassenen Rotlichtüberwachungsanlage.

    Alle spätestens seit Januar 2004 von der PTB zugelassenen Rotlichtüberwachungsanlagen müssen die dem Betroffenen vorwerfbare Rotlichtzeit automatisch ermitteln, ohne dass vom angezeigten Messwert Toleranzen zu subtrahieren sind.

    OLG Braunschweig

    VA 06, 196

    MULTANOVA MultaStar RLÜ, MULTANOVA MultaStar-Kombi, MULTANOVA MultaStar C (Zulassungsinhaber jeweils: ROBOT Visual Systems GmbH), TC RG-1 (Gatsometer BV), DiVAR (TRAFCOM COMMERCIAL ENTERPRISES INC).

    Automatische Ermittlung der Rotlichtzeit, ohne dass vom angezeigten Messwert Toleranzen zu subtrahieren sind.

    OLG BraunschweigVA 06, 196

    Allgemein: Ermittlung der Rotlichtzeit mit einer vor Januar 2004 zugelassenen Überwachungsanlage.

    Bei vor Januar 2004 zugelassenen Geräten ist diejenige Fahrzeit von der angezeigten Rotlichtzeit zu subtrahieren, die das gemessene Fahrzeug vom Überfahren der Haltelinie bis zu der Position benötigte, die auf dem (ersten) Messfoto abgebildet ist (mit Möglichkeiten zur Berechnung der zu subtrahierenden Fahrzeit).

    OLG BraunschweigVA 06, 196

    Messung mit TRAFFIPAX TraffiPhot II (ROBOT Visual Systems GmbH), Rotlicht-Überwachungsanlage von TRUVELO Deutschland, MULTAFOT (Multanova AG).

    Zusätzlich zu dem oben beschriebenen Abzug ist noch eine weitere - gerätespezifische - Toleranz von 0,2 Sekunden zu berücksichtigen.

    OLG BraunschweigVA 06, 196

    TraffiPhot 111

    Von dem seitens des Geräts angezeigten Rotlichtwert ist eine Toleranz abzuziehen von insgesamt 0,4 Sekunden. Der sodann ermittelte Wert ist nach unten abzurunden

    AG Konstanz 16.2.11,

    13 OWi 52 Js 1314/2011-43/11, Abruf-Nr. 111554

    Schätzung der Rotlichtzeit bei einem qualifizierten Verstoß (vgl. auch unten „Qualifizierter Verstoß).

    Möglichkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen; jedoch muss die im Urteil festgestellte Verkehrssituation in solchen Fällen konkrete Tatsachen aufweisen, auf denen die Schätzung der Dauer der Rotlichtphase zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie beruht und einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein.

    OLG Hamm

    DAR 08, 35

    Ermittlung der Dauer des Rotlichts mit einer geeichten Stoppuhr.

    Das Messergebnis muss um Toleranzwerte für Gangungenauigkeiten der Uhr und Reaktionsverzögerung bei deren Bedienung ermäßigt werde; Toleranzwert für die Reaktionsverzögerung ist mit 0,3 Sekunden anzusetzen.

    Praxishinweis: Der Toleranzwert für die Gangungenauigkeiten beträgt das Doppelte der Eichfehlergrenze nach § 33 Abs. 3 und 4 EichO.

    KG NZV 08, 587