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  • · Fachbeitrag · Rechtsbeschwerde

    Anforderungen an zulässige Sachrüge

    Eine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge setzt voraus, dass aus dem Vortrag des Beschwerdeführers ggf. im Wege der Auslegung (wenigstens auch) hervorgeht, dass er die Anwendung sachlichen Rechts durch den Tatrichter beanstanden will (OLG Bamberg 27.5.13, 3 Ss OWi 596/13, Abruf-Nr. 132077).

     

    Praxishinweis

    Nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 1 StPO muss aus der Rechtsbeschwerdebegründung hervorgehen, ob das Urteil „wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird“. Wird die Sachrüge erhoben, muss erkennbar sein, dass eine Verletzung des sachlichen Rechts gerügt werden soll. Dafür ist die sog. „allgemeine Sachrüge“ ausreichend. Nicht ausreichend ist es, wenn sich die Rechtsbeschwerde nach ihrer Begründung in dem Wunsch erschöpft, statt einer (erhöhten) Geldbuße nunmehr „doch“ den Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Bußgeldbescheids einschließlich des dort verhängten Fahrverbots wiederherzustellen. Abgesehen davon, dass das ein etwas ungewöhnlicher Wunsch ist, lässt sich dem nicht entnehmen, dass eine Verletzung des materiellen/sachlichen Rechts gerügt wird.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 140 | ID 40320880