17.05.2016 · Fachbeitrag · Rechtlicher Hinweis
Hinweispflicht bei Übergang von Fahrlässigkeit zum Vorsatz
Will das Gericht die Ordnungswidrigkeit anders als im Bußgeldbescheid rechtlich beurteilen, muss es den Betroffenen während des gerichtlichen Verfahrens besonders auf die Veränderung dieses rechtlichen Gesichtspunkts nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 Abs. 1 StPO hinweisen. So hat er Gelegenheit, seine Verteidigung darauf einzustellen.
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