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  • · Fachbeitrag · Rechtlicher Hinweis

    Hinweispflicht bei Erhöhung der Geldbuße umstritten

    Es ist zweifelhaft, ob der Bußgeldrichter entsprechend § 265 StPO einen Hinweis erteilen muss, wenn er beabsichtigt, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße zu erhöhen (KG 10.3.14, 3 Ws (B) 78/14, Abruf-Nr. 141362).

     

    Praxishinweis

    In der OLG-Rechtsprechung ist vor einiger Zeit die Frage diskutiert worden, ob im Bußgeldverfahren ein rechtlicher Hinweis (§ 265 StPO) erteilt werden muss, wenn die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße erhöht werden soll. Das hatten das OLG Hamm (VA 10, 31 ) und das OLG Jena (VRS 112, 330) bejaht. Anders sahen es das OLG Stuttgart (VA, 11 52) und das OLG Bamberg (VA 11, 64). Das KG hat die Frage offengelassen, da der Verteidiger die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht in zulässiger Weise über die Verfahrensrüge begründet hatte (§ 79 Abs. 3, § 80 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Das KG verweist auf OLG Stuttgart VRR 13, 473, wonach die ordnungsgemäße Erhebung der Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch der Darlegung der mit dem Bußgeldbescheid übermittelten Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Das ist m.E. zweifelhaft. Was soll diese mit der Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung zu tun haben? Dafür bleibt das KG eine Begründung schuldig. Der Verweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart bringt nichts, auch dort fehlte eine ausreichende Begründung.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 102 | ID 42671166