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  • 16.09.2019 · Nachricht · Prozessrecht

    Zeugnisverweigerungsrecht und Vernehmung der Verhörsperson

    | Die Angaben eines vor der Hauptverhandlung vernommenen oder informatorisch befragten Zeugen, der sich erst in der Hauptverhandlung berechtigt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, dürfen gemäß § 252 StPO weder verlesen noch – über den Wortlaut der Vorschrift hinaus – durch Vernehmung nichtrichterlicher Verhörspersonen oder anderer Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Das gilt nicht nur im Strafverfahren, sondern auch im Bußgeldverfahren, so das OLG Hamm (28.5.19, 4 RBs 147/19, Abruf-Nr. 210860 ). |