17.03.2022 · Nachricht · Prozessrecht
Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid
Erscheint der Betroffene unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung, droht die Verwerfung seines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG. Die damit zusammenhängenden Fragen haben, da das Verwerfungsurteil meist nur mit der Verfahrensrüge angreifbar ist, in der Praxis eine große Bedeutung. Wir stellen neuere Rechtsprechung dazu vor.
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