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  • 20.10.2022 · Nachricht · Prozessrecht

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei verweigerter Terminsverlegung

    | Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn trotz beantragter Terminsverlegung oder -aufhebung und Bestehen eines Verlegungs- oder Aufhebungsgrunds gleichwohl eine mündliche Verhandlung am ursprünglichen Termin stattfindet und in der Sache entschieden wird. Gleiches gilt, sofern sich – ohne dass das Vorliegen eines Verlegungs- oder Aufhebungsgrunds abschließend beurteilt werden könnte – aus der Art und Weise der Behandlung eines abgelehnten Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrags bzw. der Begründung für dessen Ablehnung ergibt, dass die Bedeutung und die Tragweite des Rechts auf rechtliches Gehör verkannt wurden. |