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  • 15.10.2021 · Nachricht · Prozessrecht

    Überleitung vom Bußgeld- ins Strafverfahren

    | Jeder Verteidiger wird die Verfahrenssituation schon erlebt haben: Gegen den Mandanten ergeht ein Bußgeldbescheid. In der Hauptverhandlung stellt sich dann nach Auffassung des Gerichts heraus, dass der Verfahrensgegenstand nicht als OWi, sondern als Straftat behandelt werden muss (z. B. § 316 StGB anstelle § 24a Abs. 1 StVG). Wird dann nach § 81 OWiG ins Strafverfahren übergeleitet, gilt: Von dem Zeitpunkt an richtet sich das Verfahren nach der StPO. Es finden also ausschließlich die Verfahrensnormen der StPO Anwendung. |