17.04.2019 · Nachricht · Prozessrecht
Protokollrüge gegen Verwerfungsurteil gem. § 74 Abs. 2 OWiG
Bei der Rechtsbeschwerde gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG ist auf die Begründung zu achten. Im Fall es OLG Bamberg (25.10.18, 3 Ss OWi 1368/18, Abruf-Nr. 207434 ) war der Betroffene in der Hauptverhandlung zu einer erneuten Hauptverhandlung geladen worden. Beanstandet wurde, das sich aus dem Protokoll nicht ergebe, dass der Betroffene mit der Ladung gemäß § 74 Abs. 3 OWiG belehrt worden sei. Diese Begründung ist nach Ansicht des OLG mangels Behauptung eines konkreten prozessordnungswidrigen Geschehens eine unzulässige sog. Protokollrüge, auf der das Urteil nicht beruhen kann.
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